1. Allgemeine Geschäftsbedingungen – Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich 

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. 

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages 

1. Nach telefonischer oder schriftlicher Bestellung des Kunden kommt der Vertrag bindend zustande, und gilt mit Übersendung der Ware als erfüllt.

2. Unsere Angebote sind stets freibleibend, eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss erwächst hieraus nicht.

3. Auskünfte, Ratschläge, sowie Verarbeitungshinweise unserer Mitarbeiter sind nur dann für uns bindend wenn sie schriftlich bestätigt werden.

4.  Jeder Verkauf erfolgt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ereignisse (Höhere Gewalt, z.B. Krieg, Streik, Arbeitsunruhen, Nichtgestellung der Transportmittel, Schlechtwetterperioden, Fehlverhalten der LKW – Begleitpersonen etc.), die die Lieferung unmöglich machen oder verzögern, entbinden uns von der Lieferung oder berechtigen uns, die Lieferung zeitlich hinauszuschieben, in diesem Fall sind Schadenersatzansprüche – gleich welcher Art – ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet sich – in Anlehnung der Interessen des Verbrauchers – die in den Verkehr gebrachten Waren stichprobenweise lebensmittelchemisch untersuchen zu lassen. Die dafür entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragsgebers. 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen 

1.  Sofern nicht anders vereinbart gelten unsere Preise als unfrei.

2.  Alle Transportrisiken gehen mit Absendung der Ware auf den Käufer über, im Fall des Transportes durch beauftragte Unternehmen mit Auftragserteilung durch uns an den Transportführer. Qualitative und quantitative Abweichungen sowie Überschreitung etwa vereinbarter Lieferfristen müssen bei Ankunft der Ware vom Transportführer im Frachtbrief (CMR/Lieferschein etc.) mit Unterschrift bestätigt werden. 

3.  Die Entsorgungskosten der gelieferten Transportverpackungen (Steigen, Kisten, Kartons, Verlustpaletten etc.) sind vom Käufer/ Empfänger zu übernehmen. Entsorgungskosten / Gebühren, die durch das DSD ( grüner Punkt ) oder städtische Verwaltungen sowie ähnlichen Organisationen/ Behörden / Verwaltungen erhoben werden, sind grundsätzlich vom Käufer zu tragen, oder es ist anders vereinbart. 

4.  Der Käufer gilt als Empfänger/ Erstimporteur. 

5.  Bei Anlieferung in Pfandkisten / Steigen oder auf Europool-Paletten verpflichtet sich der Käufer/Empfänger bei Ankunft der Ware oder zur Folgelieferung  für einen Umtausch/ Austausch des Pfandmaterials zu sorgen. Dabei wird vorausgesetzt, dass sich die Pfandkisten/ Steigen oder Paletten in einwandfreiem, hygienisch sauberem und ordnungsgemäßem und verwendbarem Zustand befinden. Im anderen Falle, ist der Verkäufer berechtigt, zu Lasten des Käufers/Empfängers eine Neubeschaffung der Pfand/ Palettenverpackung zu marktüblichen Preisen vorzunehmen. Grundsätzlich gilt Leergut als Bringschuld.

6.  Die Preise sind unversteuert. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 

7. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug und ausschließlich direkt an uns zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. 

§ 4 Lieferzeit 

1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 

2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 

3. Sofern oben genannte Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

2. Leihverpackungen erhält der Kunde nur leihweise für den Transport der gekauften Ware. Für nicht zurückgegebene Verpackungen ist der Neuwert gleichartiger Verpackungen zu bezahlen. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. 

3. Europaletten müssen getauscht werden. Sollte der Tausch nicht möglich sein, so ist die Differenz auf dem CMR / Leergutrückgabeschein / Frachtbrief zu vermerken. Außerdem hat der Kunde dem Frachtführer einen Palettenschein über die Differenzmenge auszustellen. Etwaige Rücklieferungen erfolgen auf Rechnung des Kunden. 

§ 6 Mängelhaftung 

1. Für Gewicht und Menge sind die Feststellungen am Verladeort  maßgeblich. Bei Abweichungen ist  das Ankunftsgewicht durch Dokumente zu belegen. Es gelten  die Toleranzsätze für Schwund und Verderb, die in den Geschäftbedingungen für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse (EWG) festgelegt sind. Transportschäden sind uns unverzüglich anzuzeigen und vom Transportführer (oder den es angeht ) gegenzeichnen zu lassen. Bei LKW- Transporten muss die Eintragung des Schadens mit genauer Benennung im Frachtbrief (CMR / Lieferschein  etc.) erfolgen. Bei Schienentransporten  ist eine Tatbestandsaufnahme durch die Deutsche Bahn AG zu veranlassen. Die Hinzuziehung eines  Sachverständigen oder Havariekommissars ist mit uns oder dem Transportführer zu vereinbaren. 

Versäumt es der Käufer/Empfänger den Schaden /Mangel im Frachtbrief einzutragen, so haftet er für den Schaden, der dem Verkäufer entsteht, respektive geht dieses Versäumnis zu seinen Lasten. Die aus LKW, Stand/ Wartezeiten resultierenden Gebühren, die aus berechtigtem Grund vom Transporteur erhoben werden, sind die ADSP sowie die CMR- Bedingungen neuester Verfassung. Vermögensschäden, die dem Verkäufer durch verzögerte oder verspätete Entladung entstehen, werden dem Käufer/ Empfänger in Rechnung gestellt. Fahr/ Begleitpersonal des Transporteurs darf nicht als Entladepersonal durch den Käufer/Empfänger eingesetzt werden.

Bei Nichtbeachtung ist der verantwortliche Handelnde/ Käufer/ Empfänger für die daraus resultierenden rechtlichen wie privatrechtlichen Konsequenzen verantwortlich.

2. Mängelrügen sind schriftlich per Fax oder e-mail sofort nach Ankunft mitzuteilen und zwar bei leichtverderblicher Ware spätestens binnen 6 Stunden, bei sonstiger Ware binnen 12 Stunden nach Ankunft an dem vereinbarten Bestimmungsort. Bei Überschreitung der Rügefrist verfallen alle Gewährleistungsansprüche. Das Einholen/Erstellen eines Sachverständigengutachtens durch den Käufer außerhalb der Geschäftszeit des Verkäufers berechtigt den Käufer nicht, die Ware nach dem vorliegenden Gutachter- Urteil zu veräußern. Ansonsten ist auf unser Verlangen ein Sachverständigengutachten zu erstellen und uns innerhalb 10 Tagen vorzulegen. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Ort und Zeit der Begutachtung anzukünden, sowie den Namen des Sachverständigen bekannt zu geben. Er ist ferner verpflichtet, uns die Erstellung eines zweiten Gutachtens durch einen von uns zu benennenden Gutachter zu ermöglichen. Kauf gegen Besichtigung schließt jede Qualitätsreklamation aus; soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Gewährleistungsansprüche des Käufers beschränken sich auf Minderung. Schadenersatzansprüche sowie Deckungskäufe sind ausgeschlossen. Teilauslieferung von gerügter Ware durch den Käufer/Empfänger ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, Eintragungen/Bemerkungen und Vorbehalte auf dem Frachtbrief oder den Transportbegleitdokumenten wegen Mängelrügen an der Ware entbinden den Käufer nicht uns diese sofort nach Ankunft schriftlich per Fax oder e-mail mitzuteilen. 

§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung 

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache ordnungsgemäß zu lagern und gegebenenfalls zu kühlen; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu versichern. 

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 

4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 

6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 

7.  Zur Absicherungen von Forderungen in Höhe von 5.000,– € (in Worten Fünftausend Euro) oder mehr schließen wir mit unserem Kunden immer einen Sicherungsübereignungsvertrag über Gegenstände ab deren Verkaufswert ca. dem Wert unserer Forderungen entspricht.

8. Bei mehreren Sicherungsgütern werden wir die Güter freigeben die den Wert unserer Forderungen überschreiten so das nach Möglichkeit der realisierbare Wert in etwa dem Wert unserer Forderungen entspricht. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 

§ 8 Gerichtsstand – Erfüllungsort 

1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Kleve; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Uedem

§ 9 Widerrufsrecht 

Verbrauchern steht das gesetzliche Widerrufsrecht, wie in der Widerrufsbelehrung beschrieben, zu. Unternehmern wird kein freiwilliges Widerrufsrecht eingeräumt.